Durch die im Januar in Kraft getretene Wohngeldreform haben mehr Haushalte Anspruch auf das staatliche Wohngeld – und es fällt im Schnitt 30 Prozent höher aus als bisher.
Wohngeld stellt keine Sozialleistung dar, sondern dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen Wohnens und wird als Zuschuss zur Miete gewährt. Den Zuschuss gibt es allerdings nur auf Antrag, der in Berlin bei den Wohnungs- oder Bürgerämtern einzureichen ist. Eine Terminvereinbarung ist dafür nicht notwendig, Gebühren fallen keine an.
Grundsätzliche Voraussetzung für den Mietzuschuss ist, dass man über ein gewisses Einkommen verfügt, mit dem man seinen Lebensunterhalt auf Grundniveau bestreiten kann. Fällt dieses Einkommen zu niedrig aus, bleibt einem nur der Transferleistungsbezug, um die Miete aufzufangen.
Die wesentlichen Faktoren, ob und in welcher Höhe man Wohngeld bekommt, lauten: Zu welcher Mietenstufe gehört der Wohnort? Wie groß ist das Einkommen? Wie viele Personen leben in einem Haushalt? Und wie hoch ist die tatsächliche Mietbelastung?
Im Detail greifen verschiedene Bestimmungen. So können Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers, also auch Untermieter, Wohngeld erhalten, ebenso Nutzer einer Genossenschafts- oder Heimwohnung. Ausländer sind wohngeldberechtigt, wenn sie ihr Aufenthaltsrecht nachweisen. Und auch Wohnungs- und Hauseigentümer können Wohngeld beziehen, falls Gründe dafür vorliegen, dass sie die Kosten der eigenen Immobilie nicht mehr tragen können.
Transferleistungsbezieher sind ausgeschlossen
Vom Wohngeldanspruch ausgeschlossen sind hingegen Personen, die über ein erhebliches verwertbares Vermögen – also Bargeld, Sparguthaben, Wertpapiere oder Immobilien – verfügen. Alleinlebenden wird ein Freibetrag von 60.000 Euro zugestanden. Für jedes weitere Haushaltsmitglied kommen 30.000 Euro dazu. Ebenfalls kein Wohngeld erhalten Empfänger von Transferleistungen – etwa Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung –, denn in diesen ist der Mietanteil schon enthalten. Deshalb sind auch Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, die mit einem Empfänger von Transferleistungen in einem Haushalt leben, vom Wohngeld ausgeschlossen. Dagegen besteht für Bezieher von Arbeitslosengeld I die Möglichkeit, einen Antrag zu stellen, da hier die Kosten für die Unterkunft nicht inklusive gezahlt werden.
Keine Rolle beim Wohngeldanspruch spielt übrigens die Wohnungsgröße, niemand muss in eine kleinere Wohnung umziehen, wie es zum Beispiel beim Bezug von Grundsicherung eingefordert werden kann.
Sind mehrere Personen in einem Haushalt wohngeldberechtigt, müssen die Haushaltsmitglieder eine Person bestimmen, die den Antrag stellt. Pro Haushalt darf nur eine Person Wohngeld beantragen. Bei der Berechnung des Wohngelds werden dann alle Haushaltsmitglieder berücksichtigt. Handelt es sich um eine Wohngemeinschaft ohne verwandtschaftliches Verhältnis, wird jeder Mitbewohner vom Gesetzgeber als eigenständiger Haushalt betrachtet, der jeder für sich einen Antrag stellen muss. Einen Anspruch auf Wohngeld für den gesamten Haushalt gibt es in diesem Fall nicht.
In Bezug auf Wohngeld gelten für Schüler, Auszubildende und Studenten besondere Regelungen. Grundsätzlich gilt: Sobald ein Studiengang oder eine Ausbildung förderungsfähig ist, kann kein Wohngeld beantragt werden – selbst wenn der Antrag auf Bafög oder Bundesausbildungsbeihilfe für die betroffene Person abgelehnt wurde.
Der Wohngeldbezug wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt und verlängert sich nicht automatisch. Ein Folgeantrag muss immer neu gestellt werden.
Jens Sethmann
Alle zwei Jahre wird jetzt angepasst
Das Wohngeldstärkungsgesetz reagiert auf die Entwicklung der Einkommen und Mieten. Neben der Anhebung der Miethöchstbeträge stiegen 2020 auch die Freibeträge für Schwerbehinderte. Deutschlandweit sollen rund 660.000 Haushalte von der Leistungserhöhung profitieren, 180.000 Haushalte haben erstmals oder erneut einen Wohngeldanspruch.
Nach Angaben des Bundesinnenministeriums bekommt ein berechtigter Zweipersonenhaushalt im Durchschnitt 190 Euro Wohngeld im Monat. Außerdem gibt es für Städte mit einem besonders hohen Mietniveau ab sofort eine 7. Mietstufe. Berlin bleibt aber wie bisher in der 4. Stufe. Ab 2022 wird das Wohngeld regelmäßig alle zwei Jahre an die sich ändernden Mieten und Einkommen angeglichen. Unter anderem soll so vermieden werden, dass Haushalte aufgrund von steigenden Miet- und Verbraucherpreisen vom Wohngeldbezug in die Grundsicherung fallen.
js
Vorab-Prüfung eines Wohngeldanspruchs unter:
www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wohngeld
Der Berliner Mieterverein bietet eine spezielle Beratung zu Sozialrecht und Miete, darunter auch zum Wohngeld. Terminvereinbarung unter Tel. 030/226260
27.03.2020