Leitsatz:
Fehlt eine wirksame Betriebskostenvereinbarung über die Umlegbarkeit von Wärmecontractingkosten, können nur die einzelnen in § 7 Abs. 2 HeizkostenVO ausgewiesenen Kostenpositionen umgelegt werden.
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil gemäß § 313 a ZPO vom 5.1.2010 – 9 C 224/09 –
Mitgeteilt von RA Wolfgang Schäfer
Urteilstext
Wesentliche Gründe der Entscheidung:
Die Klage ist unbegründet. Ein Nachforderungsanspruch aus der Nebenkostenabrechung vom 16.12.2008 gemäß § 556 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag besteht nicht.
Die Heizkostenabrechnung ist formell unwirksam, so dass Heizkostennachforderungen nicht beansprucht werden können. In der Heizkostenabrechnung vom 16.12.2008 wurden die Kosten des Wärmecontracting auf die Beklagte umgelegt. Dies ist unzulässig, da bei Mietvertragsbeginn ein Wärmecontracting nicht bestand, eine ausdrückliche Regelung im Mietvertrag zur Umlage nicht existiert und der Beklagte der Umstellung der Art der Wärmeversorgung auch nicht zugestimmt hat (vgl. BGH GE 05, 664 ff.; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Anmerkung V 554 ff.).
Danach können nur die einzelnen in § 7 Abs. 2 HeizkostenVO ausgewiesenen Kostenpositionen auf die Mieter umgelegt werden. Dies bedeutet, dass der Grundpreis aufgegliedert werden und eine Differenzierung nach Betriebs-, Verbrauchs- und Investitionskosten erfolgen muss (BGH a.a.O.; Sternel a.a.O. Anm. V 556, jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen hat die Klägerin auch mit ihrer geänderten Abrechnung vom 19.2. 2009 nicht entsprochen. Es erfolgte lediglich eine Reduzierung des Grundpreises um 65 Prozent. Diese pauschale Reduzierung ist nicht nachvollziehbar, insbesondere ist nicht zu erkennen, ob nur umlegbare Kostenpositionen enthalten sind. …
02.02.2013