Leitsatz:
Sticht der Mieter auf einen Angestellten der Hausverwaltung mit dem Messer ein, berechtigt dieses Verhalten den Vermieter auch dann zu einer fristlosen Kündigung, wenn der Mieter die wahnhafte Vorstellung hatte, zur Notwehr berechtigt gewesen zu sein.
LG Berlin, Beschluss vom 9.6.09 – 65 S 18/09 –
Mitgeteilt von RA Jörg Grützmacher
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
… Die Frage, ob eine straffreie Überschreitung der Notwehr durch den Beklagten im Sinne von § 33 StGB vorgelegen hat, ist für die hier zu treffende Rechtsfrage ohne Bedeutung. Denn auch im Falle einer möglicherweise strafrechtlich konsequenzlosen Vertragsverletzung seitens des Beklagten ist die fristlose Kündigung zumindest gemäß § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam, weil angesichts der schwerwiegenden Gefährdung von Menschen und darüber hinaus gehend der sehr schweren Verletzung durch mehrere Messerstiche in den Leib der Frau T., sowohl in den Brustbereich als auch in die Leber, durch den Beklagten die Fortsetzung des Mietverhältnisses für die Klägerin nicht zumutbar ist. Denn sein Verhalten hat gezeigt, dass er mit potenziell für andere lebensbedrohlicher Energie reagierte. … Der Klägerin ist es nicht zuzumuten, dass die Beklagten in der Wohnung weiter wohnen, denn die äußerst aggressive Reaktion des Beklagten, auch wenn sie möglicherweise Folge der von den Beklagten selbst dargelegten erheblichen Persönlichkeitsstörungen des Beklagten wäre, lässt eine fortbestehende Gefahr für Bewohner und Besucher des Wohnhauses befürchten. …
01.02.2013