Leitsatz:
Die Frist für Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung nach § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB ist nicht gewahrt, wenn nur einer von mehreren Mietern die Einwendungen erhebt.
AG Charlottenburg, Urteil vom 30.11.2009 – 205 C 171/09 –
Mitgeteilt von RAen Daniel Friedrich & Axel Tolle
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
… Die Beklagten sind gemäß § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB mit materiellen Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung 2005 ausgeschlossen, da sie hierfür die Fristen des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB nicht gewahrt haben. Bei einer Personenmehrheit auf Mieterseite sind rechtsgestaltende Erklärungen von allen Mietern abzugeben (vgl. dazu auch BayObLG, Beschluss vom 21. Februar 1983 – AllgReg. 112/81, WuM 1983, 107; LG Köln, Urteil vom 25. Nov. 1976 – 1 S 160/76, WuM 1977, 143). Diese Auffassung wird auch für den Widerspruch gegen eine Kündigung vertreten (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV Rn. 191), so dass es sachgerecht ist, diese Rechtsprechung auch auf die Erhebung von Einwendungen nach § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB zu übertragen. Hier hat aber allein der Beklagte zu 1) fristgerecht Einwendungen gegen die Abrechnung im eigenen Namen erhoben. Ein Hinweis auf eine Vertretung auch der Beklagten zu 2) fehlt in seinem Schreiben vom 11. Dezember 2006, so dass sein behaupteter Vertretungswille unbeachtlich ist (vgl. § 164 Abs. 2 BGB analog). Zudem behaupten die Beklagten nicht einmal das Bestehen von Vertretungsmacht zu diesem Zeitpunkt. Auch der Mieterverein hat nur die Vertretung des Beklagten zu 1) als „Mietpartei“ in seinem Schreiben vom 10. Januar 2007 angegeben. …
02.02.2013