Buddeln, rutschen, klettern, springen – für viele Stadtkinder gab es wochenlang nur den Hof der Wohnanlage zum Spielen. Warum sollten Eltern dort nicht selbst aktiv werden und eigenes Spielgerät aufstellen? Können sie, erklärt eine Rechtsberaterin des Berliner Mietervereins. Aber es gibt da einiges zu beachten.
Der grüne Innenhof oder auch die Fläche des Gemeinschaftsgartens hinter dem Haus waren in den zurückliegenden Wochen für viele Familien die einzige Aufenthaltsmöglichkeit neben den eigenen vier Wänden. Mit einem Sandkasten, einer Minirutsche, einem Trampolin und vielleicht einem aufblasbaren Planschbecken konnte dort sogar ein wunderbarer kleiner „privater“ Spielplatz entstehen.
„Aber Achtung: Eine derartige Mitbenutzung des Gartens oder Hofes muss entweder im Mietvertrag oder in der Hausordnung festgelegt sein“, stellt Dr. Jutta Reismann, Rechtsberaterin beim Berliner Mieterverein (BMV) klar. Das gilt selbst dann, wenn die Wohnung im Erdgeschoss liegt und über eine Tür zum Hof verfügt. Das angrenzende Beet oder Rasenstück darf von Bewohnern nur genutzt werden, wenn es beispielsweise angemietet wurde. Dann muss ein Hauseigentümer die Aufstellung von Spielgeräten oder auch kleinen Tiergehegen, etwa für Kaninchen oder Meerschweinchen, dulden. „Solche zeitweisen Umgestaltungen eines Gartens, die folgenlos wieder rückgängig gemacht werden können, gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache“, erklärt die Juristin. Bauliche Veränderungen dagegen seien nicht erlaubt: Gegen den Betonsockel für eine große Schaukel und das Gartenhaus oder das an der Hauswand verankerte Klettergerüst kann ein Vermieter einschreiten. Mobile Spielgeräte können dagegen auch dort aufgestellt werden, wo die Fläche allen Mietern dafür ausdrücklich zur Verfügung steht.
Kein Gewohnheitsrecht
„Gibt es aber weder im Mietvertrag noch in der Hausordnung eine solche Genehmigung, rate ich unbedingt, sich abzusichern und mit dem Vermieter eine schriftliche Vereinbarung zu schließen“, so die Juristin. Das gelte auch für den Fall, dass über die kleine Rutsche, das Trampolin oder das Spielhaus bisher hinweggesehen wurde: „Das kann von heute auf morgen untersagt werden“, warnt die Juristin. „Es gilt hier kein Gewohnheitsrecht.“
Und Ärger ist vorprogrammiert, wenn spielende Kinder etwa Anpflanzungen zertrampeln, wenn Bälle gegen die Hauswand oder gegen Fensterscheiben knallen und anderweitig gelärmt wird. Dr. Jutta Reismann: „Wer Spielgeräte in den Hof stellt, sollte sich auf jeden Fall auch mit den anderen Mietern absprechen.“ Kinderlärm ist zwar hinzunehmen, solange die in der Hausordnung festgelegten Ruhezeiten eingehalten werden, aber wenn ein Trampolin unerlaubt aufgestellt wurde, kann man sich darauf nicht berufen.
Nicht zu vergessen: Reparieren, kaputtes Spielgerät durch neues ersetzen, den Sand im Buddelkasten regelmäßig austauschen – das liegt in der Verantwortung des Mieters, der die Geräte angeschafft hat. Die Rechtsberaterin: „Wer in die eigene Tasche greift, um seinen Kindern Spielmöglichkeiten zu schaffen, der trägt sowohl die Kosten wie auch die Verantwortung für die Unterhaltung.“
Rosemarie Mieder
Die Sicherheit muss gewährleistet sein
Private Spielplätze müssen genau so sicher sein wie öffentliche (BGB § 823 (1) – Verkehrssicherungspflicht). Das bedeutet, dass alles Zumutbare unternommen werden muss, um einen möglichst gefahrlosen Spielbetrieb zu gewährleisten. Denn in der Regel ziehen private Spielgeräte auch Nachbarskinder an, um damit zu spielen. Beim Einkauf sollte man darauf achten, dass sie staatlich geprüft sind. Sicherheit garantiert beispielsweise die Norm DIN EN 71-8 (Aktivitätsspielzeug für den häuslichen Gebrauch im Innen- und Außenbereich). Wer einen privaten Spielplatz einrichtet und auch für andere Kinder zulässt, ist nämlich für die Sicherheit verantwortlich und kann bei Sach- und Personenschäden nicht nur zivilrechtlich, sondern im schlimmsten Fall auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Es ist auf jeden Fall geraten, sich auch mit seiner Versicherung in Verbindung zu setzen und nachzufragen, ob der kleine Spielplatz im Hof auch in die private Haftpflicht eingeschlossen ist.
rm
28.05.2020