Pressemitteilung Nr. 30/20
Im Rahmen ihres Konjunkturpakets hat die Bundesregierung den Umsatzsteuersatz (Mehrwertsteuer) vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % abgesenkt. Bei Mieterhöhungen aufgrund von Modernisierungen sollten Mieter daher prüfen, ob bei den in der Mieterhöhung zugrundegelegten Abrechnungen der Baufirmen die Senkung des Umsatzsteuersatzes für im 2. Halbjahr 2020 fertigstellte Leistungen berücksichtigt wurden, so der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild. Bei einer Investition für Modernisierung von 30.000 Euro pro Wohnung würde die Mietsteigerung nach Modernisierung um 72,- Euro jährlich niedriger ausfallen, ohne Berücksichtigung der Ausgangsmiete. Allerdings wird in Berlin die Mieterhöhungsmöglichkeit nach Modernisierung durch den Mietendeckel auf 1,- Euro pro Quadratmeter im Monat begrenzt. Der Vorteil für die Mieter wird daher in der Regel niedriger ausfallen.
Grundsätzlich hat der Wohnraummieter die Betriebskosten plus Umsatzsteuer zu tragen, vorausgesetzt, die sonstigen Erfordernisse einer wirksamen Betriebskostenabwälzung sind gegeben und die Leistung unterfällt der Umsatzsteuerpflicht, was z.B. bei Eigenleistungen des Vermieters nicht der Fall ist. Die befristete Umsatzsteuersenkung hat daher auch Auswirkungen auf die Betriebskosten. Endet zum Beispiel eine Abrechnungsperiode von Strom und Wasser zwischen dem 1.7.2020 und dem 31.12.2020, gilt für die Leistung grundsätzlich der reduzierte Umsatzsteuersatz von 16 Prozent. Teilabrechnungen für Januar bis Juni 2020 unterliegen einem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent, Teilabrechnungen für Juli bis Dezember 2020 einem Satz von 16 Prozent. Die Senkung wird allerdings erst in der Betriebskostenabrechnung 2020 feststellbar sein, die den Mietern im Jahre 2021 zugeht. Ein Anspruch auf Senkung der Betriebskostenvorauszahlung besteht nicht. Die Prüfung kann in 2021 durch Einsichtnahme in die Betriebskosten-Belege erfolgen.
Wohnungsmietverträge sind nach dem Umsatzsteuergesetz von der Umsatzsteuer befreit. Das bedeutet für die Mieter, dass auf die Nettokaltmiete keine Umsatzsteuer draufgeschlagen werden darf. Die Umsatzsteuerreduzierung wirkt sich also auf die monatlich zu zahlende Nettokaltmiete nicht aus.
07.10.2020