Leitsatz:
Die Formularklausel „Tiere, insbesondere Hunde … dürfen nicht gehalten werden. Eine Erlaubnis kann durch den Vermieter erteilt werden, die aber jederzeit ohne Angabe von Gründen entzogen werden kann.“ ist unwirksam.
AG Mitte vom 30.10.2019 – 124 C 212/18 –
Mitgeteilt von RA Klaus Blancke
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Das Gericht entschied, dass der Mieter zur Anschaffung eines Hundes nicht der Erlaubnis des Vermieters bedarf. Die Erlaubnisfreiheit ergebe sich aus § 535 BGB und der Interessenabwägung zwischen Mieter und Vermieter. Eine Formularklausel, nach der die Hundehaltung grundsätzlich verboten ist und nur nach vorheriger Erlaubniserteilung durch den Vermieter zulässig ist, ohne zu regeln, an welche überprüfbaren Beurteilungsvoraussetzungen die Erteilung der Erlaubnis gebunden ist, benachteilige den Mieter unangemessen. Dies umso mehr, als die Erlaubnis hier jederzeit ohne Angaben von Gründen entzogen werden könne. Das Halten eines Hundes gehöre in vielen Fällen zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, so dass die Klausel im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB gegen den wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährpflicht des Vermieters nach § 535 Abs. 1 BGB verstoße.
Der Wunsch nach einem hundefreien Haus als pauschaler Ablehnungsgrund der Hundehaltung sei gegenüber dem Interesse des Mieters an einer Hundehaltung nicht schutzwürdig. Dies käme einem generellen Verbot der Hundehaltung gleich, was mit § 535 BGB nicht vereinbar sei, weil es die Interessen des Mieters gänzlich unberücksichtigt ließe.
Die Pflicht zur Erlaubniserteilung wäre hier nur Förmelei, die im Ergebnis nur dem nicht schutzwürdigen Interesse des Vermieters an der generellen Untersagung der Hundehaltung dienen könnte. Ein Vermieter habe naturgemäß vor Anschaffung eines Hundes durch den Mieter noch keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Interessen durch die Hundehaltung in irgendeiner Weise beeinträchtigt würden. Damit ergebe sich auch keine nachvollziehbare Basis für eine Erlaubniserteilung. Auch konkretere Informationen über den anzuschaffenden Hund würden insoweit kaum helfen, da sowohl der Mieter als auch die Mitmieter und schließlich der Vermieter selbst nur durch das Zusammenleben mit dem Hund erfahren könnten, ob Störungen von dem Hund ausgingen oder nicht.
24.08.2020