ACHTUNG:
Das Bundesverfassungsgericht hat am 15.4.2021 den Berliner Mietendeckel für verfassungswidrig erklärt – mit rechtlichen Folgen für Mieterinnen und Mieter.Was Mieterinnen und Mieter jetzt wissen müssen
24 Fragen und Antworten zur mietrechtlichen Rückabwicklung des Mietendeckels
24 Fragen und Antworten zur mietrechtlichen Rückabwicklung des Mietendeckels
Die hier folgenden Hinweise zur Nutzung des Mietendeckels sind damit überwiegend hinfällig.
Pressemitteilung 4/2021
„Die hohe Zahl der Mietangebote, die über den Mietendeckelwerten liegen, verwundert nicht mehr“, so der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild. Hatten doch immobilienwirtschaftliche Verbände ganz explizit zur Vereinbarung von „Schattenmieten“ geraten. Der BMV sieht sich in seiner Schätzung, dass 80 Prozent der Vermieter höhere als die deckelkonforme Miete verlangen, bestätigt.
Allerdings muss hier zwischen Angebotsmieten und den tatsächlichen Mietzahlungen nach Bezug der Wohnung unterschieden werden. „Denn trotz ‚Schattenmiete‘ muss zumindest aktuell nur die deckelgemäße Miete gezahlt werden“, bekräftigt Wild. „Wir halten ‚Schattenmieten‘ gleichwohl mitverantwortlich für die gesunkene Mobilität und das damit einhergehende geringere Wohnungsangebot. Ein rational handelnder Mieter wird, so es denn geht, mit einem Umzug noch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts abwarten, in der Hoffnung, dass dann auch die ‚Schattenmieten‘ geklärt sind“, so Wild.
Der BMV hält die Schattenmieten hingegen – wie es auch schon zwei Kammern des Landgerichts bestätigt haben – aus diversen Gründen für unzulässig. Die höchstrichterliche Rechtsprechung steht allerdings noch aus. Der Mieterverein begrüßt, dass nunmehr auch erstmalig ein Bezirksamt die „Schattenmietvereinbarung“ als nicht zulässig erklärt hat.
„Mit dem Fazit des Immoscout-Reports können wir uns nur bedingt einverstanden erklären“, so Wild.
„Dass der Mietendeckel die Gebäudesubstanz und die energetische Nachhaltigkeit gefährde, halten wir für nicht zutreffend.“ Für die Substanzsicherung sorge schon der Härtefallanspruch des Vermieters. Die energetische Gebäudesanierung darf nur sozialverträglich durchgeführt werden und nicht gegen die Mieterinnen und Mieter. Das hat selbst die Bundesregierung erkannt und senkte zum 1.1.2019 die möglichen Mietsteigerungen aus den Investitionen auf 8 Prozent bzw. 2,- oder 3,- Euro pro Quadratmeter im Monat. Im Übrigen gab es vor 2019 auch bei einer Abwälzbarkeit von 11 Prozent (!) der Kosten nur eine – für die Klimaschutzziele nicht hinreichende – Modernisierungsrate von unter 1 Prozent, dafür aber tausende mit massiven Mietsteigerungen gebeutelter Mieterinnen und Mieter. „Es ist eine Schimäre, dass maximale Rendite den gesellschaftlichen Auftrag des Klimaschutzes bei Wohngebäuden besorgt“, so Wild. „Ohne neue ordnungsrechtliche Instrumente werden wir die Paris-Ziele nicht schaffen.“
Link zum Immoscout-Report: https://www.immobilienscout24.de/unternehmen/news-medien/news/default-title/mietendeckel-analyse-zum-einjaehrigen-bestehen/
17.04.2021