Leitsatz:
Die nach § 568 Abs. 1 BGB für die Kündigung erforderliche Schriftform umfasst auch die elektronische Form, auch dergestalt, dass die Kündigung in einem wirksam elektronisch unterzeichneten Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Vermieters dem Prozessbevollmächtigten des Mieters gemäß § 195 ZPO in elektronischer Form unmittelbar zugestellt wird.
LG Berlin vom 13.1.2021 – 64 S 11/20 –
Mitgeteilt von RA Andreas Flitz
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Auch wenn schon ein Räumungsprozess wegen einer Kündigung läuft, kann der Vermieter wegen eines weiteren Sachverhaltes kündigen. Diese Kündigung kann er durch den von ihm für den Räumungsprozess bevollmächtigten Anwalt aussprechen lassen, der die Kündigung dann auch schriftsätzlich in elektronischer Form dem Anwalt des Mieters zustellen darf.
20.04.2021