Leitsätze:
1. Es gibt dem Vermieter keinen Kündigungsgrund, wenn der Mieter die unbegründete fristlose Kündigung und das prozessuale Verhalten des Vermieters zwar überspitzt und emotional geprägt, aber nicht im öffentlichen Raum, sondern im Rahmen des Rechtsstreits zur Wahrnehmung berechtigter Interessen kritisiert. Die Grenze der Schmähkritik ist durch die Abwertung der Kündigungserklärung als „unanständig, kindisch und böse“ nicht überschritten. Soweit der Mieter den Vermietern „Unmenschlichkeit“ und „fehlendes Einfühlungsvermögen“ vorwirft, handelt es sich um Werturteile, die offensichtlich nicht in erster Linie auf eine Herabsetzung des Vermieters gerichtet sind, sondern einer auch emotionalen Betroffenheit des Mieters Ausdruck verleihen. Entsprechendes gilt für seine Wertung, der Vermieter würde ihn „provozieren, quälen und einschüchtern“.
2. Das Vorhaben des Vermieters, zwei Mietverhältnisse der benachbarten Wohnungen zu beenden, um diese zu einer großen Familienwohnung umzubauen und dort einzuziehen, ist weder moralisch verwerflich noch rechtlich zu missbilligen; der Kauf der gemieteten Wohnungen mindert auch nicht das durch Art. 14 GG gestützte Gewicht seines Eigenbedarfs und seines berechtigten Interesses, die gerade zu diesem Zweck erworbenen Wohnungen nunmehr als Heim seiner Familie herzurichten und selbst zu nutzen.
LG Berlin vom 13.1.2021 – 64 S 11/20 –
Mitgeteilt von RA Andreas Flitz
20.04.2021