Leitsatz:
Ein Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 28 Abs. 4 Satz 2 der II. BV kommt bei einer Mieterhöhung gemäß §§ 558 ff. BGB auch dann nicht in Betracht, wenn der Vermieter nach der mietvertraglichen Vereinbarung die Schönheitsreparaturen zu tragen hat.
AG Wedding, Urteil vom 8.9.2008 – 5 C 24/08 –
Mitgeteilt von RA Karsten Rieger
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
… Ein Zuschlag in Höhe von 0,74 Euro pro Quadratmeter für den Umstand, dass die Vermieterin nach dem Mietvertrag die Schönheitsreparaturen zu tragen hat, ist nicht zu erheben, da dies dem vom Gesetzgeber vorgesehenen System der Vergleichsmiete nicht entspricht (vgl. BGH Urteil vom 9. Juli 2008 – VIII ZR 181/ 07 -). Zwar lag der Entscheidung des Bundesgerichthofes ein anderer Sachverhalt zugrunde: Die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Vermieter beruhte nicht auf einer vertraglichen Regelung, sondern auf dem Umstand, dass die Mietvertragsklausel, die den Mieter zur Übernahme verpflichtete, unwirksam war. Die vom Bundesgerichtshof aufgeführten Gründe gelten jedoch gleichermaßen für die vorliegende Konstellation. Denn auch in diesem Fall orientiert sich der begehrte Zuschlag an den Kosten für die Vornahme der Schönheitsreparaturen, nämlich an §28 Abs. 4 Satz 2 der II. Berechnungsverordnung. Damit aber würde ein Kostenelement zur Begründung einer Mieterhöhung herangezogen ohne Rücksicht darauf, ob diese Kosten am Markt durchsetzbar wären. Das widerspricht jedoch dem System der Vergleichmiete, das auf den jeweiligen örtlichen Marktverhältnissen, also der tatsächlichen Durchsetzbarkeit von Mietzinsen beruht. …
02.02.2013