Leitsatz:
Werktage im Sinne der für unbare Mietzahlungen vereinbarten mietvertraglichen Zahlungsfrist sind solche Tage, an denen Banken tätig werden.
LG Berlin, Hinweis vom 20.8.08 – 63 S 316/08 –
Mitgeteilt von RA Martin Kirsch
Urteilstext
Aus den Hinweisen des Gerichts:
Es liegt bereits keine Vertragsverletzung vor. Der Eingang der Zahlung für Februar 2008 am 5. des Monats ist nicht verspätet. Zwar ist ein Sonnabend grundsätzlich ein Werktag (so BGH, Urteil vom 27.4.2004 – VIII ZR 206/04, GE 05, 726 zur Berechnung der Karenzzeit für eine Kündigung). Die dort maßgeblichen Erwägungen gelten indes nicht für die Zahlungsfrist. Die Parteien haben in § 3 des Mietvertrags eine unbare Zahlung der Miete vereinbart. An einem Sonnabend werden jedoch Bankgeschäfte regelmäßig nicht vorgenommen. Werktage im Sinne der Zahlungsfrist in § 4 des Mietvertrags sind danach solche Tage, an denen Banken tätig werden. Diese Auslegung findet im Übrigen auch Niederschlag in den gesetzlichen Bestimmungen in Art. 72 Abs. 1 Satz 2 WG, Art. 55 Abs. 1 ScheckG und insbesondere in der Fristenregelung für die Ausführung eines Banküberweisungsauftrages in § 676 a Abs. 2 Satz 2 BGB. …
15.05.2017