Leitsätze:
1. Eine wegen Zahlungsverzuges ausgesprochene fristlose Kündigung ist unwirksam, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist im Sinne von § 314 Abs. 3 BGB ausgesprochen wird. § 314 Abs. 3 BGB enthält eine allgemeine und auch auf Mietverhältnisse anwendbare Regelung, die der beschleunigten Herbeiführung klarer Verhältnisse dienen soll und der die Regelung zugrunde liegt, dass nach längerem Zuwarten auch die Fortsetzung eines Vertragsverhältnisses nicht unzumutbar erscheint. Die Bestimmung entspricht insoweit dem Regelungsgehalt des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB der von der Unzumutbarkeit der Fristsetzung des Mietverhältnisses bis zu seinem sonstigen Ende ausgeht.
2. Die Revision wird zugelassen.
Kammergericht, Urteil vom 7.4.08 – 8 U 202/07 –
Mitgeteilt von RAin Barbara Dubick
03.02.2013