Leitsatz:
Es besteht kein Anspruch des Mieters, im Wege der einstweiligen Verfügung eine sogenannte Mietschuldenfreiheitsbescheinigung zu erhalten.
LG Berlin, Beschluss vom 30.1.07 – 63 T 98/06 –
Mitgeteilt von RAin Antje Eichler
Urteilstext
Gründe:
Nachdem die Beklagte der Erledigungserklärung der Klägerin nicht widersprochen hat, war gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO nur noch über die Kosten zu entscheiden. Dabei entsprach es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, diese der Antragstellerin aufzuerlegen. Denn sie wäre im Falle einer streitigen Entscheidung voraussichtlich unterlegen gewesen.
Sie hätte ihr Begehren auf Erteilung einer schriftlichen Erklärung der Antragsgegnerin, dass keine Mietrückstände der Antragstellerin bestünden, im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht mit Erfolg durchsetzen können. Auch wenn die Zulässigkeit des Erlasses einer Leistungsverfügung anerkannt ist, kommt diese im Allgemeinen nur zur vorläufigen Regelung für einen begrenzten Zeitraum in Betracht. Das Begehren der Antragstellerin war jedoch auf eine endgültige Regelung gerichtet, bei der zudem die Frage, ob tatsächlich Mietrückstände bestanden haben, und deren endgültige Klärung ins einstweilige Verfügungsverfahren verlagert worden wäre. Denn über diesen Punkt bestand zwischen den Parteien Streit. Dieser ist grundsätzlich im ordentlichen Verfahren zu klären. Es bestand unter diesen Umständen für die Antragsgegnerin kein Anlass, die von der Antragstellerin verlangte uneingeschränkte Erklärung abzugeben. Der Erlass einer gegenüber dem Antrag eingeschränkten einstweiligen Verfügung kam nicht in Betracht, denn es kam der Antragstellerin erkennbar darauf an, einem potenziellen Vermieter eine uneingeschränkte Bestätigung einer Mietschuldenfreiheit vorzulegen.
Aus den obigen Erwägungen war der Antragstellerin auch keine Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO zu bewilligen.
03.02.2013