Leitsätze:
a) Der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im Allgemeinen nicht befugt, den Schuldner einer Gesellschaftsforderung im eigenen Namen auf Leistung an die Gesellschaft in Anspruch zu nehmen.
b) Zum Anspruch des Mieters auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen bei nicht (fristgerecht) erteilter Abrechnung des Vermieters.
BGH vom 7.7.2021 – VIII ZR 52/20 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 21 Seiten]
19.09.2021