Leitsatz:
Wird ein Schriftstück erst am 31. Dezember nachmittags in den Briefkasten eines Bürobetriebes geworfen, in dem branchenüblich Silvester nachmittags – auch wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt – nicht mehr gearbeitet wird, so geht es erst am nächsten Werktag zu.
BGH, Urteil vom 5.12.07 – XII ZR 148/05 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 6 Seiten]
03.02.2013