Leitsatz:
Unterbleibt in der Position „sonstige Betriebskosten“ die Aufschlüsselung nach Kostenarten, obwohl die einzelnen Kostenarten nicht eng zusammenhängen, ist die Abrechnung diesbezüglich formell unwirksam.
BGH vom 6.7.2021 – VIII ZR 371/19 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 7 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Hier setzen sich die „sonstigen Betriebskosten“ aus unterschiedlichen Kostenpositionen wie Dachrinnenreinigung, Trinkwasseruntersuchung sowie diversen Wartungskosten zusammen. Die Inrechnungstellung eines einheitlichen, nicht aufgeschlüsselten Betrages für die Position „sonstige Betriebskosten“ mache – so der BGH im Hinweisbeschluss vom 6.7.2021 – die Abrechnung insoweit formal unwirksam. Denn eine Aufschlüsselung nach Kostenarten sei erforderlich, wenn – wie vorliegend – die einzelnen Kostenarten nicht eng zusammenhingen.
Einen erforderlichen engen Zusammenhang zwischen einzelnen Kostenarten habe der BGH zwar grundsätzlich bei einzelnen Ziffern des Betriebskostenkatalogs bejaht (BGH vom 16.9.2009 – VIII ZR 346/08). Ein solch enger Zusammenhang liege jedoch nicht vor, wenn im Mietvertrag die Umlage diverser Kosten als „sonstige Betriebskosten“ vereinbart sei – wie hier etwa die Kosten der Trinkwasseruntersuchung, der Dachrinnenreinigung und diverse Wartungskosten – und diese in einer Position abgerechnet würden. Insoweit bedürfe es einer – gegebenenfalls auch in einer Anlage oder Erläuterung zur Abrechnung – abschließenden Angabe der unter der Position „sonstige Nebenkosten“ abgerechneten Kostenarten sowie einer Aufschlüsselung, welche Beträge für die jeweilige Kostenart angefallen seien. Erst recht wäre es insoweit auch nicht genügend, wenn eine Betriebskostenabrechnung allein die Bezeichnung „sonstige Betriebskosten“ verwendete.
25.10.2021