Wie das Statistische Bundesamt kürzlich mitteilte, wird die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex zum Vorjahresmonat – im Oktober 2021 voraussichtlich + 4,5 Prozent betragen. Damit setzt sich die Entwicklung der vergangenen Monate fort und der Verbraucherpreisindex steigt. Insbesondere in Mietverhältnissen mit einer vereinbarten Indexmiete kann dies zu Mieterhöhungen führen. Was Mieterinnen und Mieter mit einer Indexmiete wissen sollten, erfahren Sie hier.
Neben einer Indexmiete sind Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß § 558 BGB ausgeschlossen und Mieterhöhungen nach einer Modernisierung stark eingeschränkt, nämlich auf die Maßnahmen begrenzt, zu denen der Vermieter gesetzlich verpflichtet ist.
Auf der anderen Seite kann die Miete losgelöst von der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden, wenn der Verbraucherpreisindex steigt. Das bedeutet: auch in Mietverhältnissen mit hohen Vertragsabschlussmieten ist weiterhin eine Indexmieterhöhung möglich, während dies ohne Indexmietvereinbarung nicht der Fall wäre, da die ortsübliche Vergleichsmiete bereits überschritten und damit eine Mieterhöhung gemäß § 558 BGB ausgeschlossen wäre.
Wichtig zu wissen:
- Auch bei der Indexmiete gilt die Mietpreisbremse, nach der die Miete bei Vertragsschluss im Grundsatz nicht mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Allerdings ist die Mietpreisbremse nur auf die erste Ausgangsmiete einer Indexmietvereinbarung anwendbar, d.h. spätere Indexmieterhöhungen müssen nicht mehr die Grenzen der Mietpreisbremse einhalten.
- Zwischen zwei Indexmieterhöhungen muss die Miete 12 Monate unverändert sein. Stellt der Vermieter vor Ablauf der 12 Monate ein Mieterhöhungsverlangen, entfaltet dieses erst zum zulässigen Zeitpunkt (12 Monate nach der letzten Anpassung) Wirkung.
- Während bei der Mieterhöhung nach § 558 BGB die Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung eingeholt werden muss, ist das bei der Indexmieterhöhung nicht der Fall. Dennoch muss der Vermieter die Indexmieterhöhung in Textform ankündigen, die Mieterhöhung tritt also nicht automatisch ein wie bei einer Staffelmietvereinbarung.
- Die Mieterhöhung muss die Angaben enthalten, die den Mieter in die Lage versetzen, die Mieterhöhung zu prüfen, also der Index zu Beginn des Mietverhältnisses, der aktuelle Index, der Mieterhöhungsbetrag sowie die neue Miete.
- Bei der Berechnung der Mietanpassung muss die Veränderung der Miete genau der prozentualen Veränderung des Lebenshaltungskostenindex entsprechen. Mit folgender Formel lässt sich die Mietanpassung berechnen und überprüfen:
[(neuer Indexstand : alter Indexstand) x 100] – 100 = Prozentsatz der Änderung] - Wirksam wird eine Mietanpassung mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung. Eine rückwirkende Mieterhöhung ist nicht möglich.
04.11.2021