Leitsatz:
Der Mieter hat einen Anspruch darauf, dass das Schloss seiner mit Gegensprechanlage ausgerüsteten Haustür nicht mittels einer Plastikkarte von außen geöffnet werden kann.
AG Schöneberg, Urteil vom 26.11.07 – 5 a C 237/06 –
Mitgeteilt von RA Hans-Joachim Gellwitzki
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
… Die Pflicht des Vermieters, die Mietsache in einem zum Wohngebrauch geeigneten Zustand zu erhalten, schließt die Pflicht ein, den Mieter von Störungen durch ungebetene Besucher freizuhalten (LG Berlin ZMR 87, 334). Daher ist der Vermieter verpflichtet, die Hauseingangstür wenigstens mit einem Schnappschloss zu versehen, um für Unbefugte den Eintritt zum Flur und zum Treppenhaus technisch auszuschließen (AG Potsdam WuM 96, 760; AG Hamburg WuM 94, 676). Dies ist vorliegend nicht gewährleistet. Der Sachverständige hat dargestellt, dass der Kläger in seiner Gegenwart das Schloss mittels einer Plastikkarte leicht geöffnet hat. Er hat ebenfalls nachvollziehbar dargelegt, dass dies nicht bei allen Türen und allen Schlössern möglich ist.
Dieser Zustand ist vom Mieter daher nicht hinzunehmen. Selbst wenn zu Beginn des Mietverhältnisses ein anderes Schloss in der Tür vorhanden war, mit dem sich die Tür, sofern sie nicht verschlossen war, immer öffnen ließ, ist dieser Zustand durch den Einbau einer Gegensprechanlage und dem Austausch des vorhandenen Schlosses verändert worden. Mit dieser Maßnahme sollten die Mieter Kontrolle über die ihr Haus betretenden Personen erhalten. Dies ist jedoch durch ein Schloss, welches sich von jeder einigermaßen geschickten Person öffnen lässt, nicht gewährleistet. …
04.02.2013