Mit seiner Masche, über teilgewerbliche Verträge die Mietpreisbremse auszuhebeln, fiel das Immobilienunternehmen Blaczko vor Gericht bereits mehrfach auf die Nase.
Blaczko ist nicht nur bekannt für Einschüchterungsversuche gegenüber seinen Mietern und einer vorgetäuschten Untervermietung mittels Strohmännern, sondern auch für ein ganz spezielles Konstrukt. Er inseriert seine Wohnungsangebote von vorneherein als teilgewerblich. Zusätzlich zur „normalen“ Miete wird dann noch ein Zuschlag für die als teilgewerblich angesetzte Fläche verlangt. So musste eine Kreuzberger Mieterin für ihre 76 Quadratmeter große Wohnung 400 Euro netto für den Wohnraum plus 360 Euro für eine 16 Quadratmeter teilgewerbliche Fläche zahlen – obwohl sie in der Wohnung kein Gewerbe ausübt und dies auch nie vorhatte. Sie rügte den Mietpreis – mit Erfolg. 5700 Euro zuviel gezahlte Miete bekommt sie zurück. Das Gericht stellte klar, dass das Wohnraummietrecht – und damit die Mietpreisbremse – auch auf Mischmietverhältnisse anwendbar ist. Entscheidend ist, dass die Wohnnutzung überwiegt (AG Kreuzberg vom 22. November 2021 – 20 C 135/21).
In einem Fall aus dem Wedding muss Uscher Blaczko sogar 6077 Euro überzahlte Miete zurückzahlen (AG Wedding vom 27. Juni 2022 – 15 a C 511 /21). Statt 620 Euro netto wird die rund 50 Quadratmeter große Wohnung künftig 346 Euro kosten. Im Inserat bei Immobilienscout hieß es, dass der Mieter keinen Nachweis erbringen muss, welches Gewerbe er ausüben will. Aus den Bewerbungsunterlagen ging dann aber klar hervor, dass der Bewerber gar kein Gewerbe ausüben möchte. Die Richterin sprach von einer beachtlichen „Energie zum Einfädeln des Teilgewerbe-Vertrages“.
Birgit Leiß
https://mg-berlin.org/vernetzungen/blaczko-vernetzung/
28.09.2022