Leitsatz:
Ständiges lautes Rauschen der Heizung stellt einen Mangel dar, den der Vermieter im Rahmen seiner Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht beseitigen muss.
AG Schöneberg, Urteil vom 30.5.07 – 104 a C 590/06 –
Mitgeteilt von RA Joachim Retz
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
„… Es kommt insofern nicht darauf an, was Ursache der Geräusche ist, ob es technisch möglich ist, eine Heizungsanlage völlig frei von Strömungsgeräuschen zu betreiben (vgl. Urteil des LG Berlin vom 27. Oktober 2006 zu 63 S 186/06), ob Strömungsgeräusche bis zu 30 dB/A nach der einschlägigen DIN 4109 Tabelle 4 auch im schutzbedürftigen Räumen wie Wohn- und Schlafzimmern, nicht zu beanstanden sind und ob die bei der Heizung der Klägerin auftretenden Geräusche dessen Wert übersteigen. DIN-Vorschriften haben ihre Funktion im Baurecht; für die Beurteilung, ob eine vermietete Wohnung mangelhaft ist, kommt es hingegen auf die den Erfordernissen des vertragsgemäßen Gebrauchs entsprechende Sollbeschaffenheit der Mietsache an (vgl. OLG Celle, WuM 1985, 9 ff.). Dies ist hier nicht gegeben. … Die Klägerin hat anschaulich dargelegt, dass von der Heizungsanlage in ihrer Wohnung ständig ein starkes Rauschen, wie von einem Wasserfall, ausgeht. Es ist davon auszugehen, dass nicht nur die Klägerin dieses Geräusch subjektiv als zu laut empfindet, sondern dass es tatsächlich über das hinzunehmende Maß hinausgeht. Aus der unbestritten gebliebenen Schilderung der Klägerin, die Geräusche seien selbst dann für sie zu vernehmen, wenn sie mit aufgesetztem Kopfhörer dem Fernsehprogramm lausche, ergibt sich, dass das Rauschen mindestens die Intensität eines in Zimmerlautstärke geführten Gesprächs erreicht, da es anderenfalls die Stimmen aus dem Fernseher nicht übertönen würde, insbesondere wenn diese über einen Kopfhörer direkt auf das Ohr übertragen werden. Dies lässt auf einen Schalldruckpegel von etwa 40 dB/A schließen. Das ist eindeutig zu laut. Eine derartige Geräuschkulisse beeinträchtigt das Wohlgefühl des Mieters und damit die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch. Die Klägerin hat denn auch unwidersprochen ausgeführt, wenn sie Besuch habe, würde sie notgedrungen die Heizkörper abdrehen, um ihre Gäste nicht durch die störenden Geräusche zu belästigen. Dies zeigt, dass die Geräuschentfaltung auch den Repräsentationswert der Wohnung beeinträchtigt, wobei zu berücksichtigen ist, dass nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Klägerin die Geräusche auch dann auftreten, wenn die Mieter über ihr die Heizungsventile aufdrehen, so dass sie keine Möglichkeit hat, ihnen durch Abstellen ihrer eigenen Heizung zuverlässig zu entgehen. …“
07.07.2014