Leitsatz:
Die Kaution dient dem mietvertraglich vereinbarten Zweck, dass sich der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses daraus bedient, soweit er noch offene Ansprüche gegen den Mieter hat. Gibt er jedoch die Kaution vorbehaltlos frei, gibt er damit konkludent zu erkennen, dass er keine Ansprüche mehr gegen den Mieter hat beziehungsweise auf etwaig bestehende Ansprüche verzichtet.
AG Tempelhof/Kreuzberg, Urteil vom 18.1.06 – 5 C 194/05 –
Mitgeteilt von RA Hans-Joachim Gellwitzki
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
„… Der Klägerin stehen des Weiteren Nachzahlungsansprüche aus den Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2001 und 2002 sowie die Restmiete für den Monat Juli 2003 nicht zu.
Dabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob diese Abrechnungen ordnungsgemäß erstellt worden sind, denn entscheidend ist, dass in der Freigabe der Kaution am 8. Juli 2004 ein negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 BGB) zu sehen ist, so dass Mietrückstände nicht mehr geltend gemacht werden können.
Die Kaution dient dem mietvertraglich vereinbarten Zweck, dass sich der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses daraus bedient, soweit er noch offene Ansprüche gegen den Mieter hat. Gibt er jedoch die Kaution vorbehaltlos frei, gibt er damit konkludent zu erkennen, dass er keine Ansprüche mehr gegen den Mieter hat beziehungsweise auf etwaig bestehende Ansprüche verzichtet (OLG Düsseldorf in NZM 2001, Seite 893; OLG München in NJW-RR 1990, Seite 20). Ein Forderungsverzicht gemäß § 397 Absatz 2 BGB ist hier insbesondere deshalb gegeben, da die Klägerin letztmalig mit Schreiben vom 8. Juni 2004 Zahlung der streitgegenständlichen Positionen verlangte und danach die Kaution freigab. Dieses Verhalten der Klägerin war daher als Erklärung dahingehend aufzufassen, dass sie Ansprüche aufgrund zurückliegender Zeiträume nicht mehr erheben würde. Das pauschale Vorbringen der Klägerin, in der Freigabe der Kaution sei ein Verzicht nicht zu sehen, reicht insofern nicht aus.
Das negative Schuldanerkenntnis, das an keine Form gebunden ist, lässt daher die etwaig entstandenen Nachzahlungsansprüche aus den Betriebskostenabrechnungen sowie den Anspruch auf Zahlung der Restmiete Juli 2003 erlöschen. …“
09.05.2017