Leitsatz:
Nach der Definition des „modernen Bades“ muss als Ausstattungsmerkmal eine Einbaudusche vorhanden sein, die neuzeitlichem Standard entspricht. Nach derzeitigem Standard weist eine Dusche aber zwingend rundherum abschließende, feste Trennwände zu dem übrigen Bad, die ein Herausspritzen von Wasser verhindern, auf. Schon die Ausstattung mit Duschvorhang wird allgemein nicht mehr als zeitgemäß angesehen. Da die festen Trennwände Teil einer neuzeitlichen Dusche sind, müssen sie also auch eingebaut vorhanden sein, um das Merkmal der Einbaudusche zu erfüllen.
LG Berlin, Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO vom 6.12.06 – 65 S 250/06 –
Mitgeteilt von RA Norbert Wilke
23.02.2013