Schuhe vor der Tür, Kinderwagen im Flur oder Blumentöpfe auf dem Fensterbrett: In vielen Mehrfamilienhäusern nutzen die Bewohnerinnen und Bewohner das Treppenhaus als Abstellflächen. Was ist erlaubt, was nicht?
Grundsätzlich gilt: Im Haus sind Fluchtwege stets freizuhalten – das ergibt sich aus den Brandschutzvorschriften, die die Bauordnungen der Länder regeln. Im Notfall müssen alle schnell ins Freie oder Rettungsdienste hindernisfrei in die Wohnungen gelangen können. Außerdem gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Denn anders als Wohnungen, die als Mietsache gelten und individuell möbliert werden dürfen, sind die Flächen zwischen Wohnungs- und Haustür für alle da. Teilweise finden sich weitere Regeln in Mietvertrag oder Hausordnung – nicht alle Verbote sind aber gültig.
Rechtsprechung beim Fahrrad uneinheitlich
Dass über abgestellte Gegenstände im Flur teils erbittert gestritten wird, davon zeugen zahlreiche, teils widersprüchliche Gerichtsurteile. Recht klar ist die Rechtslage im Falle von Kinderwagen. Hier urteilte der Bundesgerichtshof (Az.: V ZR 46/06), dass ein Abstellen im Hausflur erlaubt sei, sofern der Fluchtweg dadurch nicht verstellt wird. Denn es sei unzumutbar für Eltern, Wagen plus Kind mehrmals am Tag durchs Treppenhaus zu tragen. Allerdings: Der Wagen darf nicht mit einem Schloss etwa am Treppenlauf gesichert werden. Denn zieht jemand um, muss der Flur komplett freigeräumt werden können. Was für Kinderwagen gilt, gilt auch für Rollstühle und Rollatoren – denn geh-eingeschränkte Menschen können ihre Hilfsmittel nicht in die oberen Etagen tragen – so das Amtsgericht Hannover (Az.: 503 C 3987/05). Fahrräder hingegen werden häufig nicht toleriert. Die Rechtsprechung ist hier uneinheitlich – der Drahtesel wird oft als für die Mobilität nicht zwingend erforderlich eingestuft; Radfahrende gelten als fit genug, ihr Gefährt bei Angst vor Diebstahl in die Wohnung in einem höheren Stockwerk verfrachten zu können.
Fußmatten sind weit verbreitet und werden im Allgemeinen geduldet, da sie als übliche Nutzung gelten. Anders sieht es bei vor der Wohnungstür abgestellten Schuhen aus. Ein zeitweiliges Abstellen nach einem Regenguss wird meist akzeptiert, eine entsprechende Verbotsklausel im Mietvertrag als unverhältnismäßig eingestuft. Dauerhaftes Lagern birgt aber eine Stolpergefahr und macht rechtlich angreifbar: Erst im April 2022 urteilte das Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 33 C 2354/21) zugunsten einer Vermieterin, die ihre Mieterin darauf in Anspruch genommen hatte, das Abstellen von Schuhen vor der Wohnungstür zu unterlassen.
Schuhregale und andere Möbelstücke müssen Vermietende ebenfalls nicht tolerieren – allerdings ist auch hier die Rechtslage uneinheitlich. So entschied das Amtsgericht Berlin-Köpenick 2017, dass ein Schuhschränkchen und eine Waschmaschine aus dem Flur entfernt werden müssen. Das Amtsgericht Herne urteilte hingegen zugunsten eines Schuhregals.
Katharina Buri
Dekoration: lieber schlicht und saisonal
In Sachen Dekoration – Bilder oder Türkränze etwa – sind die Geschmäcker verschieden. Als unstrittig gilt eine schlichte, zeitweilige Verschönerung der eigenen Wohnungstür, etwa zu Weihnachten oder Ostern. Pflanzen gehören ohne Vermieter-Zustimmung nicht in den Flur. Im Zweifelsfall empfehlen Fachleute, vorab mit der Nachbarschaft oder der Vermieterin zu sprechen. Das beugt Konflikten vor.
kb
Was tun, wenn’s stinkt?
Anders als in der eigenen Wohnung ist das Rauchen im Treppenhaus in den allermeisten Fällen verboten. Geregelt wird dies über die Hausordnung. Klar ist der Fall auch beim Thema Müll. Wer volle Müllsäcke länger im Hausflur abstellt und dadurch dauerhaft Gestank verursacht, riskiert eine Abmahnung. Umgekehrt können Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen Mietminderung verlangen. Auch anderer Müll wie kaputte Elektrogeräte, leere Getränkekästen und Co. haben im Treppenhaus nichts verloren.
kb
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