Leitsatz:
Der Vermieter genügt seiner Verpflichtung, dem Mieter Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen zu erteilen, schon dadurch, dass er dem Mieter einen Aktenordner zur Verfügung stellt, aus dem sich der Mieter dann die ihn interessierenden Rechnungen heraussuchen kann.
LG Berlin, Urteil vom 28.9.06 – 67 S 225/06 –
Mitgeteilt von RA Matthias Tüxen
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
„… Die Klägerin macht geltend, dass ihr eine Einsichtnahme in die Unterlagen verweigert worden sei. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2006 erklärt, dass ihr am 20. Februar 2006 bei einem Besuch in den Geschäftsräumen der Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Ordner mit Abrechnungen für 2003 vorgelegt worden sei. Niemand habe ihr die Abrechnungen erklären können. Sie habe einen Fehler bei der Abrechnung für das Niederschlagswasser gefunden. Ihre in der Berufungsbegründung aufgestellten Behauptungen, die WEG-Verwaltung sei nicht in der Lage gewesen, die fraglichen Rechnungen für 2003 vorzulegen, werden durch ihre eigenen Erklärungen im Termin vor dem Amtsgericht widerlegt. Gemäß § 259 BGB kann der Mieter von dem Vermieter nur die Vorlage von Belegen verlangen. Diese Vorlage hat dort zu erfolgen, wo sich die Belege befinden, nämlich in den Geschäftsräumen des Vermieters oder des ihn vertretenden Verwalters. Diese Vorlage ist hier erfolgt. Der Umstand, dass die Klägerin sich möglicherweise in dem Aktenordner nicht zurecht gefunden hat, steht dem nicht entgegen und führt nicht zu der Schlussfolgerung, dass ihr eine Einsichtnahme verweigert worden ist. Denn bei der Einsichtnahme durfte sie sich fachkundiger Hilfe bedienen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 8. März 2006 (VIII ZR 78/05 – WuM 2006, 200) ausgeführt, dass dem Interesse des Mieters an einer Überprüfung der Abrechnung im Regelfall bereits dadurch Rechnung getragen werde, dass er vom Vermieter Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege verlangen und sich hierbei, soweit erforderlich, fachkundiger Hilfe bedienen könne. …“
30.12.2017