Die unter „Leserbriefe“ abgedruckten Beiträge sind Meinungsäußerungen von Leserinnen und Lesern zu Berichten im MieterMagazin und geben nicht die Meinung der Redaktion wieder.
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MieterMagazin 1+2/2022, Sebastian Bartels:
„10 Fragen zur Ersatzunterkunft: Was ist zumutbar und welche Kosten werden übernommen?“
Schadensfall in der Ersatzwohnung
Ich habe gerade das Problem, eine Ersatzunterkunft beziehen zu müssen und scheitere an der Frage zum Versicherungsschutz bei der Mitnahme von Haustieren (hier zwei Katzen). Ohne eine eigene Haftpflichtversicherung stellt sich mir die Frage, ob die zu erwartenden Schäden beispielsweise durch Kratzspuren der Katze durch die Versicherung des Vermieters abgedeckt sind, der den Ersatzwohnraum zur Verfügung stellt.
Jens Tinnemeyer per E-Mail
Auch in einer Ersatzunterkunft gilt ganz normales Mietrecht. Das heißt: Schäden, die der Mieter sich zurechnen lassen muss, muss er auch beseitigen beziehungsweise die Kosten für die Beseitigung tragen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vermieter beweisen kann, dass die Schäden vom Mieter verursacht sind. Gebrauchsspuren im Rahmen einer vertragsgemäßen Nutzung einer Wohnung stellen in der Regel keine Beschädigungen dar.
Die Redaktion
Betr.: MieterMagazin 7+8/23, Seite 19, Jens Sethmann:
„Wohnungsneubau – Plumpe Schönrechnerei“
Nur Eigentum und möblierter Wohnraum im Angebot
Ich wohne am S-Bahnhof Adlershof, hier entstehen nur Eigemtumswohnungen und nur möbilierte Appartments sind zu mieten (annonciert: „… nur für Studenten“), Das zählt alles bei der Statistik mit. Das schreibt Ihnen ein „böser alter“ Mensch in einer zu großen Wohnung.
V.H.* per E-Mail
* Name ist der Redaktion bekannt
Betr.: MieterMagazin 7+8/23, Seite 8, Jens Sethmann:
„Sofortprogramm des Senats: Jetzt kommt die Wohnungsummeldung per Smartphone“
Wohnungsummeldung: Wunderbar oder wunderlich?
Sie schreiben, dass man sich bald per Smartphone nach dem Hamburger Modell ummelden kann. In diesem „Modell“ sind einige Bedingungen enthalten: Der Antragsteller muss (1) volljährig (2) kinderlos (3) unverheiratet sein (4) einen Personalausweis mit Chipfunktion haben (5) den abenteuerlichen Vorgang beherrschen, selbigen Chip an sein Smartphone anzuschließen (bei kinderlosen, unverhereirateten Männern vielleicht eher gegeben), (6) es geschafft haben, per Post einen Code von der Meldebehörde zu bekommen, und (7) muss die vom Vermieter unterschriebene Wohnungsgeberbescheinigung digital erfasst und dem Antrag zugeordnet worden sein. Wenn die Konstellation der Planeten dieses Wunder erlaubt, ist die Ummeldung per Smartphone möglich. Für den Rest der Menschheit bleibt nur, auf das Wunder eines Termins beim Bürgeramt zu hoffen.
Cay Horstmann
23.10.2023