1. Aus der Systematik zu dem weiteren Negativ-Merkmal „Bad ohne separate Dusche (…)“ ergibt sich, dass das Fehlen einer separaten Dusche nicht mit einer fehlenden Duschmöglichkeit gleichgesetzt werden kann. Auch ist es nicht erforderlich, dass zusätzlich eine Duschwand oder ein Spritzschutz besteht, denn es ist ausreichend, dass der Vermieter eine Badewanne mit Duscharmatur zur Verfügung stellt.
2. Die auf eigene Kosten des Mieters angeschaffte Einrichtung bleibt grundsätzlich und auf Dauer unberücksichtigt (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2018 – VIII ZR 52/18 –).
3. Das Negativmerkmal „schlechter Instandhaltungszustand“ ist bei nur oberflächlichen Gebrauchsspuren nicht erfüllt. Dies setzt Mängel an der Bausubstanz voraus, wie etwa große Putzschäden oder eine dauerhafte Durchfeuchtung des Mauerwerks.
AG Mitte vom 10.2.2022 – 21 C 280/20 –, veröffentlicht in ZMR 22, 385
28.06.2024