Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung
Zum Jahresende gehen viele Betriebs- und Heizkostenabrechnungen zu. Nicht immer sind diese korrekt, so dass eine Überprüfung lohnt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Vermieter durch die Bewirtschaftung des Gebäudes laufend entstehen. Weder Verwaltungskosten, noch Instandsetzungskosten dürfen über die Betriebskostenabrechnung umgelegt werden, „sonstige Betriebskosten“ müssen ausdrücklich im Mietvertrag bezeichnet sein. Weist die Abrechnung Fehler auf, gilt folgendes zu beachten.
Ist die Betriebskostenabrechnung nicht korrekt, sollten Einwendungen gegen die Abrechnung geltend gemacht werden. Diese sind spätestens bis zum zwölften Monat nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen, nach Ablauf der zwölf Monate sind Mieter mit Einwendungen ausgeschlossen. Das bedeutet aber nicht, dass Mieter 12 Monate Zeit haben, die Abrechnung zu prüfen. Korrekte Betriebskostenabrechnungen werden mit Zugang beim Mieter fällig, nur wird üblicherweise eine Zahlungsfrist von vier Wochen gewährt, in der eine Überprüfung erfolgen sollte.
Um Einwendungen geltend zu machen, genügt es nicht, einfach nur Widerspruch gegen die Betriebskostenabrechnung einzulegen. Vielmehr sind die Einwendungen begründet darzulegen. Gegebenenfalls ist hierfür vorher die Einsicht in die Belege zur Betriebskostenabrechnung erforderlich, worauf Mieter einen Anspruch haben. Verweigert der Vermieter die Belegeinsicht, können Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an der Nachforderung geltend machen, bis die Einsicht gewährt wird.
Noch ein Tipp: grundsätzlich müssen Vermieter innerhalb von 12 Monaten ab Ende des Abrechnungszeitraums über die Betriebs- und Heizkosten abrechnen, bei einem Abrechnungszeitraum Januar bis Dezember müsste die Betriebskostenabrechnung 2020 bis spätestens zum 31.12.21 zugehen. Diesen Zeitraum sollten Mieter abwarten, bevor sie die Abrechnung einfordern. Denn verpasst der Vermieter die Abrechnungsfrist, ist er mit Nachforderungen ausgeschlossen, Guthaben muss er gleichwohl auszahlen.
17.12.2021