Haben Eheleute gemeinsam eine Wohnung angemietet, bestimmt sich ihr Innenverhältnis nach Scheidung und Auszug eines Mitmieters grundsätzlich nach den Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB). Das gilt auch und gerade dann, wenn die Frist für das Wohnungszuweisungsverfahren nach der Hausratsverordnung verstrichen ist.
Der aus der Gesellschaft ausgeschiedene und aus der Wohnung ausgezogene, im Verhältnis zum Vermieter aber nach wie vor an den Mietvertrag gebundene Mieter kann deshalb von seinem Ex-Ehegatten beanspruchen, dass dieser gemeinsam mit ihm das Mietverhältnis kündigt. Dieser Anspruch folgt aus dem Recht, die Auflösung der Gesellschaft verlangen zu können (§ 730 BGB). Dieses Recht steht nach Ansicht des LG Berlin dem Ausgezogenen auch dann zu, wenn der andere ihm anbietet, ihn von allen Pflichten aus dem Mietvertrag freizustellen. Denn der ausgezogene Mieter trägt auch dann immer noch das Insolvenzrisiko („persönlicher Konkurs“) des in der Wohnung verbleibenden Mieters.
LG Berlin vom 29. April 2004 – 62 T 58/04 –
mac
MieterMagazin 1+2/05
04.08.2013