Sowohl Vermieter wie auch Mieter bedienen sich häufig eines Vertreters. Der Vermieter lässt beispielsweise die Betriebs- und Heizkostenabrechnungen von der Hausverwaltung erledigen – die gibt die Heizkostenabrechnung häufig bei einer Ablesefirma in Auftrag. Bei ernsteren mietrechtlichen Auseinandersetzungen lassen sich die Mietparteien auch oft von Anwälten oder dem Mieterverein vertreten.
In all diesen Fällen muss die Vertretungsbefugnis durch eine Originalvollmacht nachgewiesen werden. Die Vollmacht muss auch den Vertretungsumfang bestimmen. Liegt einer mietrechtlichen Erklärung des Vertreters keine Vollmacht bei, so wird diese Erklärung unwirksam, wenn sie vom Mieter unter Hinweis auf die fehlende Vollmacht gemäß § 174 BGB unverzüglich zurückgewiesen wird. Die Angelegenheit kann dann auch nicht nachträglich geheilt werden, sondern die Erklärung muss vollkommen neu und dann mit Originalvollmacht abgegeben werden. Da manche mietrechtlichen Erklärungen mit Fristen verbunden sind (zum Beispiel eine Mieterhöhung), kann das dazu führen, dass die Wirkung erst später eintreten kann.
mr
MieterMagazin 1+2/06
17.04.2013