Der Hauswart warf die Betriebskostenabrechnungen für 2004 am Montag, den 2. Januar 2006 gegen 21 Uhr in die Briefkästen der Mieter. Zu spät, meinen die Mieter. Noch rechtzeitig, argumentiert der Vermieter. Wer hat Recht?
Nach § 556 Absatz 3 Satz 3 BGB kann der Vermieter Betriebskostennachforderungen nur verlangen, wenn er die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende der Abrechnungsfrist, also bis zum 31. Dezember, dem Mieter mitteilt. Da jedoch der 31. Dezember 2005 ein Sonnabend war, kommt § 193 BGB zur Anwendung mit der Folge, dass der Zugang der Abrechnung auch dann noch rechtzeitig ist, wenn er erst am Montag, den 2. Januar 2006 erfolgt. Jedoch: Wer das Abrechnungsschreiben in den Briefkasten wirft, muss die Postzustellzeiten beachten. Gelangt der Brief, wie hier, erst nach der ortsüblichen Zustellungszeit in den Briefkasten, ist er erst am nächsten Tag dem Empfänger zugegangen. Die Betriebskostenabrechnung ist damit verspätet. Die Mieter müssen die Nachforderungen nicht begleichen.
mac
MieterMagazin 1+2/06
26.10.2017