Ein Hängeboden ist kein „Abstellraum in der Wohnung“ im Sinne der Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung des Berliner Mietspiegels.
So entschied das Amtsgericht Schöneberg und verneinte damit das Vorliegen eines wohnwerterhöhenden Merkmals im Rahmen der Mieterhöhung. Das Gericht begründete seine Ansicht mit der Erwägung, dass der Zugang zum Hängeboden im Vergleich zum Abstellraum üblicherweise erst durch Anbringung oder Ausziehen einer Leiter unter erschwerten Bedingungen möglich sei, so dass ein vergleichbarer Nutzwert nicht bestehe.
mac
AG Mitte vom 1. November 2006 – 5 C 526/05 –
MieterMagazin 1+2/07
15.04.2013