Winterdienst, also Schnee schieben und Streuen bei Eisglätte, sind regulär Sache des Vermieters. Mitunter wird diese Verpflichtung aber auch vertraglich auf den Mieter übertragen. Hat der Mieter die Pflichten des Winterdienstes einmal übernommen, dann haftet er auch dafür. Das sollte vor Abschluss eines entsprechenden Vertrages wohl bedacht sein.
Die wichtigsten Grundregeln für den Winterdienst sind: Freigeräumt und mit Granulat oder Sand gestreut werden muss der Bürgersteig vor dem Haus, der Hauseingang und zum Beispiel der Weg zu den Mülltonnen. Die Winterpflichten beginnen bei Schneefall und Vereisung morgens um 7 Uhr und enden gegen 20 Uhr. Wenn aber zum Beispiel bei Restaurants oder Kneipen länger Publikumsverkehr zu erwarten ist, so muss auch länger gestreut und gefegt werden. Bei Dauerschneefall – wenn also Räumen und Streuen sinnlos wäre – muss nicht andauernd gefegt werden. Andererseits muss je nach Witterung auch mehrmals am Tag zu Schneeschaufel und Streumittel gegriffen werden.
Hat ein Mieter den Winterdienst übernommen und ist er gleichwohl verhindert – egal ob urlaubs- oder berufsbedingt – muss er für eine Vertretung sorgen. Das kann der Nachbar sein, notfalls muss sogar ein Unternehmen eingeschaltet werden. Mieter, die aufgrund hohen Alters oder Gebrechlichkeit nicht mehr in der Lage sind, Schnee zu fegen, sollten eine Rechtsberatung aufsuchen. Es gibt Gerichtsurteile, die in diesen Fällen den Mieter von den Winterpflichten befreien. Andere Gerichte verlangen, dass der Mieter aber auch dann für eine Vertretung sorgt.
mr
MieterMagazin 1+2/07
16.04.2017