Ein Vermieter kündigte wegen Eigenbedarfs, wobei er im Kündigungsschreiben sowohl sich selbst als künftigen Nutzer der Wohnung als auch seine Schwester als Bedarfsperson benannte. Das Landgericht bewertete die Kündigung wegen dieser Uneindeutigkeit als unwirksam.
Werden nebeneinander zwei gesonderte Eigenbedarfslagen mitgeteilt, von denen nur eine befriedigt werden kann, werde nicht ausreichend klar, wofür die vom Mieter innegehaltene Wohnung im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB benötigt werde. Es sei im vorliegenden Fall nicht mitgeteilt worden, welcher der beiden Bedarfssituationen der Vermieter gerecht werden wolle, und es sei weder dem Mieter zuzumuten noch vom Gericht zu verlangen, wahlweise das eine oder das andere anzunehmen. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs müsse immer die Ernsthaftigkeit der beabsichtigten Nutzung nachvollziehbar sein. Die Ernsthaftigkeit des Wunsches, die Wohnung der Schwester zur Verfügung zu stellen, konterkariere der Vermieter jedoch, indem er sich zugleich auf den eigenen Eigenbedarf berufe.
mac
LG Berlin vom 3. Juli 2009 – 63 S 425/08 –
MieterMagazin 1+2/10
28.03.2013