Mieter sollen bei der Heizkostenablesung wieder ein Protokoll mit den abgelesenen Werten erhalten. Mit diesem Beleg können sie die Heizkostenabrechnung besser kontrollieren.
Bisher hatten Mieter Schwierigkeiten, falsche Heizkostenabrechnungen anzufechten, weil sie keine schriftlichen Belege über die Ablesewerte vorweisen konnten. Nach der neuen Heizkostenverordnung soll dem Nutzer das Ableseergebnis innerhalb eines Monats vom Vermieter mitgeteilt werden. In der Regel wird das gleich bei der Ablesung mit einem schriftlichen Protokoll des Heizungsablesers erledigt. Davon ausgenommen sind Erfassungsgeräte, die die Werte über einen längeren Zeitraum speichern und vom Nutzer selbst jederzeit in seinen Räumen abgelesen werden können, sowie Geräte nach dem Verdunsterprinzip, in denen das verschlossene Röhrchen vom vorigen Ablesezeitraum als Vergleichsmaßstab belassen bleibt.
Da die Neuregelung nur als Soll-Vorschrift formuliert wurde, sind Ableseprotokolle nicht Pflicht. Deshalb haben Mieter keine Möglichkeit, ein Protokoll zu erzwingen, wenn sich eine Ablesefirma weigern sollte, die Werte mitzuteilen. Die großen Ableseunternehmen haben sich aber freiwillig verpflichtet, Ableseprotokolle auszuhändigen.
Die neue Heizkostenverordnung ist bereits am 1. Januar 2009 in Kraft getreten und gilt für alle Erfassungszeiträume, die ab diesem Datum begonnen haben. Da in aller Regel jährlich abgelesen wird, ist die Neuregelung für die Ablesungen ab dem 1.Januar 2010 wirksam geworden.
Jens Sethmann
MieterMagazin 1+2/10
Die großen Ablesefirmen haben sich freiwillig zur Aushändigung von Protokollen verpflichtet
Foto: techem
Die Heizkostenverordnung
im Wortlaut unter:
www.gesetze-im-internet.de/
heizkostenv
03.06.2013