Die Betriebskostenabrechnung für 2007 war erst am 3. März 2009 beim – zwischenzeitlich umgezogenen – Mieter eingegangen. Er verweigerte deshalb die Nachzahlung unter Berufung auf die zwölfmonatige Ausschlussfrist des § 556 BGB.
Nach Ansicht des Amtsgerichts hatte der Vermieter die verspätete Geltendmachung der Betriebskostennachforderung jedoch nicht zu vertreten. Denn der Mieter hatte seine neue Adresse nicht mitgeteilt und lediglich einen Nachsendeauftrag bei der Post AG gestellt, nicht jedoch bei der vom Vermieter beauftragten PIN AG. Mit Wegfall des Postmonopols und der zum Teil etablierten privaten Zustelldienste, in Berlin insbesondere der PIN AG, dürfe der Mieter aber nicht mehr mit der alleinigen Zustellung durch die Post rechnen.
mac
AG Lichtenberg vom 28. September 2009 – 110 C 171/09 –
MieterMagazin 1+2/10
28.03.2013