Für Mieterhöhungen nach den Paragrafen 558 ff. BGB gilt als vorrangiges Begründungsmittel der aktuelle Berliner Mietspiegel. Bei der Anwendung des Mietspiegels ist die Einordnung innerhalb des zutreffenden Mietspiegelfeldes nach den wohnwerterhöhenden beziehungsweise wohnwertmindernden Merkmalen der Orientierungshilfe zum Mietspiegel oft dann schwierig, wenn die Wohnung von Mängeln behaftet ist.
Der Mieter geht in der Regel davon aus, dass mangelhafte Ausstattungsmerkmale keine wohnwerterhöhende Wirkung entfalten dürfen. Diese Annahme ist aber falsch, jedenfalls soweit es sich um behebbare Mängel handelt. Sind zum Beispiel im türhoch verfliesten Bad einige Fliesen defekt, so wirkt die Ausstattung nach der Orientierungshilfe gleichwohl wohnwerterhöhend. Der rechtliche Hintergrund dieser erst einmal schwer nachvollziehbaren Tatsache liegt darin, dass der Mieter jederzeit seinen Anspruch auf Mängelbeseitigung gegen den Vermieter durchsetzen kann und der Vermieter zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist. Wenn die Mängel pflichtgemäß behoben sind, ist die wohnwerterhöhende Ausstattung auch vorhanden. Verzichtet der Mieter auf seinen Mängelbeseitigungsanspruch, so muss er die wohnwerterhöhende Wirkung bei einer Mieterhöhung gleichwohl hinnehmen.
mr
MieterMagazin 1+2/11
06.11.2017