Ein Wohnungseinbruch ist ein Alptraum. Den Schaden an der Mietsache trägt üblicherweise der Vermieter beziehungsweise dessen Versicherung. Was aber geschieht, wenn – wie im vorliegenden Fall – durch den Austausch eines beschädigten Fensters neue, ganz andere Mängel entstehen?
Familie B. bewohnt seit 2006 eine Maisonettewohnung in Spandau. Vom Erdgeschoss aus kann man auf eine acht Quadratmeter große Terrasse hinaustreten. Dieses Stück Wohnkomfort sollte der Spandauer Familie am 3. November 2009 zum Verhängnis werden. An diesem Tag wurde in ihre Wohnung eingebrochen. Bei dem Diebstahl beschädigten die Täter das Terrassenfenster so schwer, dass es ausgetauscht werden musste. Beim Austauschen des Fensters hatten sich die Handwerker allerdings gründlich vermessen. Die Folge: Das neue Fenster wurde vier Zentimeter zu tief eingebaut. „Nun können wir das Fenster nicht mehr öffnen, da es an den Heizkörper anschlägt, der davor auf dem Boden angebracht ist“, beschwerte sich Mieter B. am 12. April 2010.
Mehrmals hat er seitdem die zuständige Hausverwaltung Optima kontaktiert. „Wir wurden immer wieder damit vertröstet, dass sich der Tischler bei uns melden wird“, schildert er. Aber es passierte nichts. Auf Anfrage des MieterMagazin erklärte die Tischlerei, dass sie sich zu diesem Fall nicht äußern will. Die Hausverwaltung Optima gab, trotz mehrmaliger Anfragen seitens des MieterMagazin, keine Antwort.
„Die Rechtslage ist eindeutig“, erklärt Rechtsberater Volker Hegemann vom Berliner Mieterverein. „Der Vermieter ist verpflichtet, für die Behebung des Schadens aufzukommen.“ Hegemann hat nun letztmalig die Hausverwaltung zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Wenn innerhalb der gesetzten Frist nichts passiert, wird Klage erhoben.
Bettina Karl
MieterMagazin 1+2/11
Nach dem Austausch war dieses Fenster nicht mehr zu öffnen
Foto: Christian Muhrbeck
26.03.2013