Wer als Vermieter oder Mieter verpflichtet ist, im Winter für sichere Wege zu sorgen, fragt sich mit Blick auf „gesalzene“ Hauptstraßen, Kreuzungen und Bahnhofsvorplätze, ob auch auf privaten Grundstücken und auf Gehwegen vor dem Haus Streusalz verwendet werden darf.
Dem steht § 29 Abs. 1 Nr. 7 des Berliner Naturschutzgesetzes (NatSchGBln) entgegen, wonach Streusalz und andere Auftaumittel auf Berliner Grundstücken ausdrücklich verboten sind. Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.
mr
MieterMagazin 1+2/12
31.03.2013