Nach § 566 BGB tritt der Erwerber eines Mietshauses in die bestehenden Mietverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten ein. Es bedarf also keines neuen Mietvertrages, nur weil der Vermieter gewechselt hat.
Der Eigentumsübergang kommt durch die Grundbucheintragung zustande. Auch deshalb hat der Mieter ein sogenanntes berechtigtes Interesse, das ihn zur Einsicht in das Grundbuch legitimiert. Oft ist im notariellen Kaufvertrag ein sogenannter Lasten-/Nutzenwechsel noch vor Grundbucheintragung vereinbart, so dass der Erwerber schon früher gegenüber den Mietern zum Beispiel zur Einforderung der Miete berechtigt sein soll. In diesem Fall müssen dem Mieter die entsprechenden Abtretungserklärungen und Vollmachten vorgelegt werden, damit keine Unsicherheit entsteht, an wen die aktuelle Miete zu zahlen ist.
mr
MieterMagazin 1+2/14
26.02.2014