Die Jobcenter müssen bei Hartz-IV-Beziehern nicht unbedingt die tatsächlichen Wohnkosten übernehmen, sondern können die Kostenübernahme auf ein „angemessenes“ Maß beschränken. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte damit die gängige Praxis.
Eine Freiburger Mieterin, die Sozialleistungen bezieht, wollte erreichen, dass das Jobcenter für ihre 77 Quadratmeter große Wohnung die volle Miete übernimmt. Statt der tatsächlichen Kaltmiete von 524 Euro bewilligte das Jobcenter aber nur 364 Euro. Das Sozialgericht Freiburg und das Landessozialgericht Baden-Württemberg wiesen ihre Klage ab. Weil die Mieterin ihr Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum verletzt sah und der Begriff der Angemessenheit zu unbestimmt sei, legte sie Verfassungsbeschwerde ein.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Begrenzung auf angemessene Kosten mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist. Es gebe keinen Anspruch auf unbegrenzte Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung. Was angemessen ist, muss im Einzelfall am konkreten Bedarf des Leistungsberechtigten ermittelt werden. Als Maßstab gelten dabei die marktüblichen Wohnungsmieten vergleichbarer Wohnungen im unteren Preissegment am Wohnort des Leistungsbeziehers.
In Berlin ist am 1. Januar 2018 die neue AV Wohnen mit angepassten Richtwerten für die Wohnkostenübernahme in Kraft getreten. Um Zwangsumzüge zu vermeiden, werden erstmals auch Grenzwert-Überschreitungen von zehn Prozent akzeptiert. Bei der Errechnung der neuen Richtwerte hat der Senat nun auch die mittlere Wohnlage des Mietspiegels sowie Wohnungen mit weniger als 40 Quadratmetern herangezogen.
Jens Sethmann
05.03.2020