Höchstrichterlich entschieden: Mieter dürfen zur Kontrolle von Betriebskostenabrechnungen nicht nur Rechnungen, sondern auch Zahlungsbelege einsehen.
„Jetzt haben Mieter bessere Möglichkeiten zur Überprüfung ihrer Betriebskostenabrechnung“, erklärt Wibke Werner, stellvertretende Geschäftsführerin des Berliner Mietervereins. Nach Zugang einer Betriebskostenabrechnung haben Mieter grundsätzlich das Recht, beim Vermieter die zugrunde liegenden Rechnungs- und Ausgaben-Belege einzusehen und bei Unstimmigkeiten Einwände gegen die Abrechnung vorzubringen. Der Anspruch auf Belegeinsicht erstreckt sich auch auf die Zahlungsbelege. Nur so könne der Mieter erkennen, ob bei den Rechnungen von Versorgern und Dienstleistern etwa Kürzungen vorgenommen worden sind oder dem Vermieter Preisnachlässe gewährt wurden, so die Begründung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Zur Verhandlung stand der Fall eines Berliner Mieters, der mit der Betriebskostenabrechnung 2013 rund 1200 Euro nachzahlen sollte. Bei der Überprüfung legte ihm seine Vermieterin zwar die Rechnungen vor, verweigerte ihm aber die Einsicht in die Zahlungsbelege. Dadurch hat die Vermieterin nun ihren Anspruch auf die Betriebskosten-Nachzahlung verloren.
Jens Sethmann
28.01.2021