Gaskunden können nur eingeschränkt gegen Preiserhöhungen ihres Gasanbieters gerichtlich vorgehen. „Wechseln statt klagen“, empfiehlt deshalb der Bundesverband Neuer Energieanbieter (BNE).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im November letzten Jahres beschlossen, dass allein Tariferhöhungen einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB unterliegen – Billigkeit meint einen angemessenen und gerechten Ausgleich von Interessen. Den Preissockel betreffe das hingegen nicht, da dieser durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde zustande kommt (AZ VIII ZR 138/07).
Damit hat der BGH ein Urteil des Landgerichts Duisburg aufgehoben. Hintergrund war die Klage eines Verbrauchers gegen verschiedene Preiserhöhungen eines kommunalen Gasversorgungsunternehmens. Das Landgericht hatte geurteilt, dass das Unternehmen die Angemessenheit seiner Preise nachweisen und die Bezugsverträge vorlegen müsse. Der BGH wies nun auf das verfassungsrechtlich geschützte Geheimhaltungsinteresse der Unternehmen an Geschäftsdaten hin. Gasversorger dürfen dann ohne Nachweise ihre Tarife erhöhen, wenn sie damit ihre eigenen gestiegenen Bezugskosten an die Kunden weitergeben. Der Gesetzgeber habe sich ausdrücklich gegen eine staatliche Prüfung und Genehmigung der Gaspreise gewandt, so der BGH. Stattdessen habe er – zeitlich befristet – das kartellrechtliche Instrumentarium zur Bekämpfung missbräuchlich überhöhter Energiepreise verschärft, um den Wettbewerb auf dem Gasmarkt zu stärken.
Diese BGH-Entscheidung zeige klar, dass ein Vorgehen nach § 315 BGB zu nichts führe und in Zeiten des liberalisierten Energiemarktes ein teurer Irrweg sei, so Robert Busch, Geschäftsführer des Bundesverbandes Neuer Energieanbieter. „Statt langjährige Gerichtsverfahren auf sich zu nehmen, sollte der Kunde einfach und schnell zu einem neuen Gasanbieter wechseln.“
Kristina Simons
MieterMagazin 1+2/09
Nach einem BGH-Urteil müssen Gasanbieter ihre Kalkulation bei Preiserhöhungen nicht offenlegen
Foto: Christian Muhrbeck
29.06.2017