Ein Mieter wollte wegen Schimmelpilzbildung in einer kleinen Kammer seine insgesamt 180 Quadratmeter große Wohnung fristlos wegen Gesundheitsgefährdung kündigen. Das Landgericht Berlin hatte erhebliche Zweifel, ob überhaupt eine erhebliche Gesundheitsgefahr im Sinne des § 569 Absatz 1 BGB gegeben war.
Denn wenn nur ein Teil der Räume von einem die Gesundheit gefährdenden Mangel betroffen ist, besteht ein Kündigungsrecht nur, wenn dadurch die Nutzbarkeit der Wohnung im Ganzen erheblich beeinträchtigt ist. Die Kündigung war aber ohnehin deshalb unwirksam, weil der Mieter erst drei Monate nach Kenntnis des Schimmelpilzbefalls gekündigt hatte. Eine Kündigung ist nämlich dann ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens nach Eintreten der Gesundheitsgefahr erklärt wird. Nach Ablauf von etwa drei Monaten ist ein hinreichend naher zeitlicher Zusammenhang nicht mehr gegeben. Das Abwarten spricht dafür, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Mieter nicht unzumutbar ist.
LG Berlin vom 16. November 2004 – 63 S 174/04 –
mac
MieterMagazin 3/05
Schimmel in der Wohnung: Wer den Mangel nicht schnell anzeigt, dem ist die Fortsetzung des Mietverhältnisses zuzumuten
Foto: Michael Jespersen
11.06.2018