Für die Rechtswirksamkeit von Erklärungen im Mietverhältnis kommt es nicht allein auf den Inhalt, sondern auch auf die Einhaltung formaler Anforderungen an. Eine dieser Anforderungen besteht darin, dass der Absendende den Zugang seiner Erklärung beim Vertragspartner notfalls auch beweisen können muss.
Der allgemeine Glaube, dass dieser Beweis beim Einschreiben erbracht wird, ist leider irrig. Immerhin könnte der Empfänger später einwenden, zwar den Erhalt eines Briefkuverts bestätigt zu haben, dieses sei jedoch leer gewesen. Besser ist also die Zustellung durch Boten, der den Inhalt des Briefes kennt und die Zustellung dann als Zeuge bestätigen kann. Wenn der Vertragspartner auf einer Kopie den Erhalt quittiert, ist jeder spätere Zweifel natürlich von vornherein ausgeschlossen. Hat man genug Zeit, ist auch das Beifügen einer Kopie mit der Bitte um Gegenzeichnung und Rücksendung oder die Bitte um ausdrückliche Empfangsbestätigung möglich. Beides setzt aber voraus, dass der Vertragspartner dem auch nachkommt.
mr
MieterMagazin 3/05
26.04.2013