Ein weit verbreitetes Gerücht besagt, dass Mieter keine Kabelgebühren an den Vermieter im Rahmen der Betriebskosten zahlen müssen, wenn sie die Kabelbuchse in der Wohnung verplomben lassen. Jedenfalls für den preisfreien Alt- und Neubau ist diese Aussage nicht richtig, wie jüngst das Amtsgericht Schöneberg entschieden hat.
Die Kosten des Betriebes der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage stellen Betriebskosten dar, die auch derjenige Mieter zu tragen hat, der den Kabelanschluss nicht nutzt. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Verplombung des Breitbandkabelanschlusses in der Wohnung. Anders ist die Rechtslage im Sozialen Wohnungsbau. Dort müssen bei Widerspruch des Mieters nach § 24 a Abs. 2 Satz 2 Neubaumietenverordnung zumindest die sogenannten monatlichen Grundgebühren nicht gezahlt werden. Überlegenswert ist der Versuch, mit dem Vermieter eine Vereinbarung über die Verplombung der Kabelanschlussbuchse zu erzielen. Gelingt das, fallen keine Kabelkosten als Betriebskosten an.
AG Schöneberg vom 17. November 2004 – 103 C 350/04 –
mac
MieterMagazin 3/05
04.01.2018