Wenn nach dem Mietvertrag monatlich Betriebs- und Heizkostenvorschüsse zu zahlen sind, werden diese jeweils nach der jährlichen Abrechnung neu festgesetzt. Nach der gesetzlichen Regelung kann jede der beiden Vertragsparteien nach erfolgter Abrechnung eine Anpassung der Vorschüsse auf eine angemessene Höhe vornehmen. Dabei stellt sich die Frage: Was ist die angemessene Höhe?
Naheliegend ist eine Anpassung an das Ergebnis der letzten Betriebs- und Heizkostenabrechnung. Je nachdem, ob die Abrechnung mit einer Nachforderung oder einem Guthaben für den Mieter endete, käme entweder eine entsprechende Erhöhung oder Herabsetzung der Betriebs- und Heizkostenvorschüsse in Betracht. Daneben sollten aber auch bereits absehbare Kostensteigerungen in die Bewertung einbezogen werden, damit die Betriebs- und Heizkostenvorschüsse den tatsächlich zu erwartenden Kosten in etwa entsprechen.
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MieterMagazin 3/05
12.06.2015