Der Stromverbrauch wird über einen Zähler ermittelt, die Kosten werden dann direkt mit dem Stromversorger abgerechnet. Für die Erfassung von Kaltwasser gibt es ebenfalls simple Zählwerke. Komplizierter ist es bei Warmwasser: Hier schlägt zweierlei zu Buche – Wasser und Erwärmung. Die Kosten erhöhen sich mit steigenden Preisen für Strom, Öl oder Gas.
In vielen Haushalten wird das benötigte Wasser unmittelbar in der Wohnung erwärmt: zum Beispiel über einen strombetriebenen Durchlauferhitzer. Die Stromkosten rechnet der Mieter mit dem Stromversorger ab, das Wasser mit dem Vermieter. Auch bei einer Gasetagenheizung ist die in Küche oder Bad hängende Therme oftmals eine Kombitherme: Sie enthält einen Umlauferhitzer sowohl für Heizwärme als auch für warmes Nutzwasser. Die Abrechnung für die Erhitzung übernimmt der Gasversorger.
Wer über keines solcher Geräte verfügt, ist an eine zentrale Warmwasserversorgung angeschlossen. Die Abrechnung für warmes Wasser erhält der Mieter meist zusammen mit seiner Heizkostenabrechnung, sofern die anteilige Umlage der Kosten vertraglich vereinbart ist.
Die Erfassung des Verbrauchs erfolgt gemeinhin mit einem geeichten Warmwasserzähler (Heizkostenverordnung, HeizkV, § 4). Genauso wie bei den Heizkostenverteilern kann der Vermieter sich entscheiden, ob er die Zähler kauft oder mietet. Der Kauf zählt als Modernisierung, die Kosten dafür können mit 11 Prozent jährlich auf die Miete umgelegt werden.
Die Warmwasserkosten sind Teil der Betriebskosten, was seit dem 1. Januar 2004 in der Betriebskostenverordnung geregelt ist (vorher: Zweite Berechnungsverordnung). Umlagefähigkeit sind beispielsweise der Wasserverbrauch, die Kosten der Versorgung und der Erwärmung sowie Zählermieten. Nach der Heizkostenverordnung sind diese Kosten mindestens zu 50, höchstens zu 70 Prozent nach dem erfassten Warmwasserverbrauch zu verteilen, der Rest nach Wohnfläche (HeizkV, § 8). Dies gilt, wenn die Warmwasserversorgung unabhängig von der Heizung erfolgt.
Kompliziert ist die Berechnung der Kosten bei Verbundanlagen. Wird im Keller des Mietshauses – oder auf dem Dach mittels einer modernen Solarthermieanlage – gleichzeitig Wärme für die Heizung und warmes Brauchwasser erzeugt, so sind die dafür gemeinsam entstandenen Kosten zur Abrechnung in Heizkosten und Warmwasserkosten aufzuteilen. Für das Wasser müssen wiederum Brennstoffverbrauch (etwa in Liter Öl oder Kubikmeter Gas) sowie Wärmeverbrauch (Volumen des verbrauchten Wassers in Kubikmeter, mittlere Temperatur des Warmwassers in Grad Celsius sowie der Heizwert des verbrauchten Brennstoffs in Kilowattstunden) auseinandergehalten werden.
40 Grad mindestens muss gewährleistet sein
Anders als beispielsweise bei einer Heizung ist die Warmwasserversorgung rund um die Uhr an sieben Tagen der Woche aufrecht zu erhalten, sofern der Mietvertrag dies nicht einschränkt. Nach Einschätzung des Deutschen Mieterbundes kommt der Vermieter seiner Verpflichtung dann nach, wenn die Temperatur ständig mindestens 40 bis 50 Grad Celsius beträgt. Liegt sie längere Zeit darunter, ist dies ein Mangel und Grund für eine Mietminderung. „Die Warmwasserversorgung einer Wohnung ist nur dann mangelfrei, wenn eine Wassertemperatur von 40 Grad Celsius ohne zeitlichen Vorlauf gewährleistet ist“ (LG Berlin, Az. 64 S 266/97). Der Vermieter hat zudem dafür zu sorgen, dass dem Mieter „fließendes Warmwasser in der Küche und im Bad spätestens nach zehn Sekunden mit einer Temperatur von 45 Grad Celsius zur Verfügung steht“. Dabei dürfen nicht mehr als fünf Liter Wasser ungenutzt in den Ausguss fließen. Wartezeiten von fünf Minuten und mehr, bis eine Temperatur von 40 Grad erreicht wird, und der damit verbundene Wasserverbrauch geißelte der Richter als „derart unzumutbar, dass eine Mietminderung der Kaltmiete um zehn Prozent gerechtfertigt“ sei (AG Schöneberg, 102 C 55/94).
Andreas Lohse
MieterMagazin 3/05
Alles geregelt: Warmwasser wird nach Verbrauch abgerechnet (hier: solarthermische Anlage in Hohenschönhausen)
Foto: Rolf Schulten
Zum Thema
Warmwasser ist eine Betriebskostenart
Betriebskosten sind solche Kosten, die dem Eigentümer „durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch laufend entstehen“ (§ 1 BetrKV). Dazu gehören die Kosten „des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage“ oder „der Lieferung von Warmwasser“ sowie die Kosten „verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen“ (§ 2, Absatz 5 und 6).
alo
04.01.2018