Der Vermieter hatte sich in der Einstufung der Wohnlage geirrt und deshalb in der Mieterhöhung ein falsches Mietspiegelfeld angegeben. Bislang verpflichtete die überwiegende Rechtsprechung den Mieter in einem solchen Fall zur Teilzustimmung auf Grundlage des richtigen Mietspiegelfeldes.
Die 62. Zivilkammer des Landgerichts Berlin hingegen hält die Mieterhöhung unter Hinweis auf § 558 a Absatz 3 BGB für unwirksam. Nach § 558 a Absatz 3 BGB müsse der Vermieter sogar in den Fällen, in denen er sein Erhöhungsverlangen nicht auf einen Mietspiegel stütze, die Angaben des richtigen Mietspiegelfeldes für die Wohnung mitteilen. Dies müsse erst recht dann gelten, wenn der Vermieter sein Erhöhungsverlangen auf den Mietspiegel stütze. Das Begründungserfordernis diene nämlich dazu, dem Mieter die Möglichkeit zu geben, anhand der ihm mitgeteilten konkreten Werte während der sich anschließenden gesetzlichen Überlegungsfrist zu überprüfen, ob er dem Verlangen zustimme oder nicht. Das Landgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
LG Berlin vom 14. Juli 2005 – 62 S 120/05 –
mac
MieterMagazin 3/06
18.04.2013