Die Wirkung der mietvertraglichen Empfangsvollmacht ist häufig streitig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt für Klarheit gesorgt. Er bestätigt den Grundsatz, dass eine Willenserklärung des Vermieters (zum Beispiel eine Kündigung, Mieterhöhung oder Modernisierungsankündigung) gegenüber allen Mietern erklärt werden muss und eine Empfangsvollmacht im Vertrag nur vom Zugangserfordernis bei jedem einzelnen Mieter befreit.
Die Erklärung muss also auch dann, wenn sie wegen der Empfangsvollmacht nur einem der Mieter zuzugehen braucht, an alle Mieter gerichtet sein. Andernfalls ist die Erklärung nichtig.
Es muss demnach für den Mieter als Empfänger der Erklärung erkennbar sein, dass er sowohl als Vertragspartner wie auch als Bevollmächtigter Adressat des Schreibens ist. Hierbei ist allerdings ein großzügiger Maßstab anzuwenden: Es reicht aus, dass aus dem Schreiben erkennbar wird, dass mehr als eine Person durch den Vermieterbrief angesprochen werden soll.
BGH vom 15. Juni 2005 – XII ZR 238/02
mac
MieterMagazin 3/06
15.05.2017